Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland zum 01.01.2009 für alle Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden, Investments, Zertifikaten, Kursgewinnen und ähnlichem eingeführt und führte zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Besteuerung der Kapitalerträge; unabhängig von dem jeweils geltenden Steuersatz wird von allen Kapitalerträgen oberhalb des Freibetrages von Euro 801,00 für Alleinstehende und Euro 1602,00 für Verheiratete eine Steuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls acht oder neun Prozent Kirchensteuer erhoben. Die Sätze für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind bezogen auf die Abgeltungssteuer, nicht die Kapitalerträge. Ein kleines Rechenbeispiel kann das veranschaulichen:

Ein Anleger, der einen Betrag von Euro 10.000 zu einem Zinssatz von 4 Prozent für ein Jahr anlegt, muss auf den Zinsertrag von Euro 400 zunächst die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, also Euro 100 entrichten. Der abzuführende Betrag erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, demnach Euro 5,5. Sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, muss er in Bayern und Baden-Württemberg zusätzlich acht, in allen übrigen Bundesländern neun Prozent auf den Steuerbetrag zahlen, das wären also in vorgeschriebenem Fall Euro 8,00 beziehungsweise Euro 9,00.

Der Anleger muss bei dem Institut, das den Freibetrag bei der Steuerabführung berücksichtigen soll, einen Freistellungsauftrag stellen. Dieser bewirkt, dass das Institut von den angefallenen Erträgen zunächst den Freibetrag in Abzug bringt und für die verbleibende Differenz die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag abführt. Der Freistellungsauftrag kann auch auf mehrere Institute aufgesplittert werden.

Auch die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, denn sie wird unmittelbar dort erhoben, wo sie anfällt. Doch anders als bei der zuvor geltenden Quellensteuer ist, wie der Name schon ausdrückt, mit der Abgeltungssteuer die Steuerpflicht für Kapitalerträge abgegolten, das heißt, die um die Abgeltungssteuer verminderten Beträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr als Einnahmen aufgeführt werden; dadurch sind Einkünfte aus Kapitalerträgen auch nicht mehr wie zuvor mit Verlusten aus anderen Sparten verrechenbar. Nach wie vor möglich ist jedoch die Verrechnung von Erträgen und Verlusten aus Kapitalvermögen; lediglich Aktienverluste aus Direktanlagen sind von dieser Verrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen. Nachdem die Abgeltungssteuer direkt abgeführt wird, ist die Verrechnung von bei verschiedenen Instituten angefallenen Erträgen und Verlusten nur im Nachhinein über die Steuererklärung möglich.

Die Abgeltungssteuer ist ein Vorteil für all diejenigen, deren persönlicher Steuersatz oberhalb von 25 Prozent liegt; dieser Personenkreis muss weniger Steuern als zuvor auf Kapitalerträge leisten. Den Investoren, die ihr Vermögen in Aktien anlegen, ist aus dem neuen Steuergesetz ein Nachteil entstanden: Zwar entfällt die früher geltende Spekulationsfrist , doch ist das definitiv kein Vorteil, da ab dem 01.01.2099 auf alle Spekulationsgewinne unabhängig von der Anlagezeit die Abgeltungssteuer zu entrichten ist. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Bestandsschutz gewährt für alle Anlagen, die vor dem 01.01.2009 erworben worden sind. Von der Abgeltungssteuer betroffen sind auch Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren.

Für Anleger, deren persönlicher Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt, wirkt sich die Abgeltungssteuer nicht nachteilig aus, denn sie können im Rahmen ihrer Steuererklärung eine so genannte "Günstigerprüfung" beantragen; auf diesen Antrag hin müssen die Finanzbeamten ermitteln, ob es im Einzelfall günstiger gewesen wäre, die Steuer auf die Kapitalerträge in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Wenn die Prüfung ergeben sollte, dass bei Addition der allgemeinen Einkünfte mit den Einkünften aus Kapitalerträgen der Steuersatz weniger als 25 Prozent betragen würde, müssen die Finanzämter die zuviel abgeführte Abgeltungssteuer im Rahmen der Steuererklärung zurück erstatten.

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